MedizinrechtDie medizinische Berufsausübung bedarf der Kenntnis einer Vielzahl von Gesetzen. Sowohl der Berufszugang, wie auch die Berufsausübung sind streng reglementiert. Egal ob erstmalige Zulassung, Nachbesetzungsverfahren in gesperrten Gebieten, Probleme mit der Kassenärztli- chen Vereinigung, der Ärztekammer oder Fragen nach zulässigen Behandlungsformen, wir unterstützen Sie und sorgen dafür, dass Sie Ihr Recht bekommen.BerufsrechtHinter dem Begriff des Praxisrechts verbergen sich drei Phasen, die eine Praxis betreffen können: die Praxisgründung, die Kooperation mit einem Kollegen oder einer Kollegin sowiedie Praxisabgabe.Mit der Praxisgründung beginnt für den Arzt oder Zahnarzt ein Lebensabschnitt von überragender Bedeutung. Er setzt hier den Grundstein für seine berufliche Existenz, die ihn und seine Familie ernährt. Neben den berufsrechtlichen Fragestellungen stehen hier insbe-sondere die Finanzierung von medizinischem Gerät sowie die Prüfung und Gestaltung von Miet-, Darlehens- und Arbeitsverträgen im Vordergrund. Nur wer sein Unternehmen auf solide finanzielle und rechtlich geprüfte Füße stellt, kann gesund wirtschaften, damit sich der Traum von der erfolgreichen Selbstständigkeit erfüllt.Gleichgültig, ob Sie in eine bereits bestehende Praxis eintreten, einen Partner in Ihre bereits bestehende Praxis aufnehmen oder gemeinsam mit einem Partner eine Gemeinschaftspraxis gründen möchten. Jede Kooperation bedarf eines Konzeptes, im Rahmen dessen die Rechte und Pflichten eines jeden Partners vertraglich ausdrücklich geregelt sind. Nur so sind Sie vor unliebsamen Überraschungen gefeit. Erfahrungen haben gezeigt, dass viele ältere Verträge nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und viele Regelungslücken beinhalten. Gerne prüfen wir daher auch Ihr bestehendes Vertragswerk, vervollständigen dies und ergänzen es mit Klauseln, die einer rechtlichen Überprüfung Stand halten.Die Praxisabgabe ist nicht nur die schlichte Beendigung der Tätigkeit als Praxisinhaber. Oftmals dient der erhoffte Kaufpreis der Alterssicherung und ist somit von evidenter Wichtigkeit. Ein Praxisnachfolger muss gefunden werden, der bereit und in der Lage ist, für die Praxis einen möglichst lukrativen Betrag zu zahlen. Der Markt hierfür ist schwierig. Aktuell sind mehr Ärzte an einer Abgabe ihrer Praxis interessiert, als es Kaufinteressenten gibt. Erschwerend kommt hinzu, dass es gut ein halbes Dutzend Formeln gibt, wie sich ein angemessener Praxiskaufpreis berechnen lässt. Es sollten daher rechtzeitig die Weichen für eine Praxisabgabe gestellt und mit niederlassungswilligen Kollegen und Kolleginnen Kontakt aufgenommen werden. Nur so bestehen gute Chancen, ein optimales Ergebnis zu erzielen. Welches Vorhaben für Sie auch relevant ist: wir begleiten Sie und stehen mit Rat und Tat an Ihrer Seite!PraxisrechtMediziner können die Heilung oder Besserung des Patienten nicht garantieren. Sie sind nur zur Behandlung nach dem medizinischen Standard verpflichtet, was bedeutet, dass Sie diejenigen Maßnahmen ergreifen müssen, die objektiv von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht des betroffenen Fachbereiches vorausgesetzt und erwartet werden können. Verbessert sich der Zustand eines Patienten nach einer erfolgten Behandlung nicht oder verschlechtert sich sogar, ist man sehr schnell dem Vorwurf eines Behandlungsfehlers ausgesetzt. Das Haftungsrecht ist nicht speziell kodifiziert, sondern in weiten Teilen durch die Rechtsprechung geprägt. Die Gerichtsverfahren weisen viele Besonderheiten auf, die es zu kennen gilt. Es ist daher unerlässlich, einen kompetenten Rechtsberater an seiner Seite zu haben, der sich in dieser Materie bestens auskennt. HaftungsrechtDie Kassenärztliche Vereinigung hat nicht den richtigen Betrag überwiesen? Ihre Rechnungen werden von der privaten Krankenversicherung beanstandet? Wir helfen Ihnen, damit Sie den Lohn Ihrer getanen Arbeit erhalten. Von der korrekten Abrechnung bis hin zur Auseinander- setzung mit der privaten Krankenversicherung Ihres Patienten wegen des Zielleistungsprinzips nach § 4 Absatz 2a GOÄ bzw. § 4 Absatz 2 GOZ.VergütungsrechtVerträge sind die Grundlage eines jeden Geschäftes. Ihnen sollte größte Aufmerksamkeit gewidmet werden, damit der angestrebte Erfolg nicht an den formalen Dingen scheitert. Ob Behandlungsverträge, Wahlleistungsverträge oder Arbeitsverträge, wir untersuchen Ihren Vertragsbestand auf die rechtliche Wirksamkeit und gestalten ihn bei Bedarf neu. Gleiches gilt für die Neuanschaffung von medizinischen Geräten. Ob Leasing, Mietkauf, Darlehen, Kauf oder Miete. Wir beraten Sie, welche Finanzierungsform für Sie die Günstigste ist und prüfen die Verträge auf Herz und Nieren.VertragsrechtSie müssen nicht nur ein guter Mediziner sein, sondern auch ein überzeugender Chef. Motivierte Mitarbeiter haben Freude an ihrer Arbeit und führen zu einem guten Klima. Dies wiederum strahlt auf die Patienten aus und führt dazu, dass sich diese bei Ihnen wohl fühlen und gerne wiederkommen. Arbeitsverträge sollten daher immer so gestaltet sein, dass Sie als Arbeitgeber hinreichend abgesichert, die Arbeitnehmerrechte jedoch nicht beschnitten sind. Nur wenn alle Mitarbeiter ihren Teil zum Ganzen beitragen, kann man erfolgreich sein. Und sollte ein Mitarbeiter dennoch Probleme bereiten, stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Seite und treten für Ihre Rechte ein. Aber auch als angestellter Arzt beraten wir Sie gerne und zeigen Ihnen, welche Gestaltungsmöglichkeiten es vertraglich gibt. Sprechen Sie uns an!ArbeitsrechtDas früher geltende Werbeverbot für Heilberufler hat sich in den vergangenen Jahren gelockert. Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass Werbung und Marketing auch in der Medizin wichtige Bestandteile einer betriebswirtschaftlichen Geschäftsführung sind. Den Heilberuflern muss die Möglichkeit gegeben sein, potentiellen Patienten darlegen zu können, warum sie gerade in die jeweilige Praxis, Klinik oder Apotheke kommen sollen. Und auch der Patient hat ein Recht, sich über die Dienstleistungsangebote der Heilberufler informieren zu können. Dennoch ist nicht jede Art der Werbung zulässig. Lassen Sie sich von uns beraten, wie Sie werben können, ohne Kon-flikte mit den Kammern oder anderen Berufsträgern zu riskieren.WerbungAuch der Chefarzt ist Arbeitnehmer. Er ist in die Organisation des Krankenhauses eingebunden, die, ebenso wie die betrieblichen Arbeitsbedingungen, allein vom Krankenhausträger bestimmt wird. Diese Stellung wirft viele Rechtsfragen auf, die in seinem Anstellungsvertrag klar geregelt sein sollten, da anderenfalls Nachteile drohen, die existenzgefährdend sein können. Wir prüfen und erstellen Chefarztverträge, um sachgerechte Lösungswege aufzuzeigen und unnötige, zeitaufwendige und kostspielige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Wo es sich nicht vermeiden lässt, vertreten wir Sie selbstverständlich auch vor den Arbeitsgerichten.ChefarztvertragsrechtErst mit der Aufnahme in den Krankenhausplan erhält das Krankenhaus den Status eines geförderten Krankenhauses. Nur dann werden die Investitionskosten durch öffentliche Mittel gefördert. Doch nicht alle Krankenhäuser können berücksichtigt werden. Wir prüfen für Sie die Erfolgsaussichten für die Aufnahme in den Krankenhausplan und vertreten Ihre Rechte, sollten Sie nicht berücksichtigt worden sein.KrankenhausplanungsrechtDurch die Aufnahme in den Krankenhausplan und der Feststellung hierüber haben Sie den Rechtsstatus eines förderungsfähigen und zu fördernden Krankenhauses erlangt. Hieraus erwächst jedoch noch kein Anspruch auf sofortige Bewilligung und Auszahlung von Fördermitteln für Investitionen. Viele Vorhaben, die Sie für notwendig ansehen, können daher nicht ohne weiteres durchgeführt werden. Wir prüfen für Sie, ob alle Voraussetzungen einer Förderung erfüllt sind, so dass sich Ihre Anwartschaft auf Förderung zu einem konkreten Rechtsanspruch verdichtet. Sollte eine Förderung wider Erwarten nicht bewilligt werden, setzen wir uns selbstverständlich für Ihre Rechte ein.Krankenhausfinanzierungsrecht